Die Plattform für Abwärme schafft erstmals eine Übersicht zu gewerblichen Abwärmepotentialen in Deutschland. Ziel ist es, diese Abwärme nutzbar zu machen und damit die Energieffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Dafür werden die Abwärmedaten auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für Unternehmen vor Ort sichtbar gemacht.
Gesetzlich ist die Plattform für Abwärme im § 17 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verankert. Sie wird gemäß § 17 Absatz 2 EnEfG durch die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.
Nach § 17 Absatz 1 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme an die BfEE zu übermitteln. Als Unternehmen (im Sinne des europäischen Unternehmensbegriffes) gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Der Gesamtendenergieverbrauch eines verpflichteten Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.
In den Gesamtendenergieverbrauch fließen die verbrauchten Energiemengen aller im relevanten Zeitraum eingesetzten Energieträger ein (beispielsweise Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme). Ausnahmen sowie eine Erläuterung der Methodik zur Bilanzierung finden sich im Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs, welches auf der Homepage des BAFA (www.bafa.de Energie Energieaudit nach EDL-G Publikationen) zu finden ist.
Ausgenommen von jeglicher Auskunftspflicht sind gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnEfG nur die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Streitkräfte sowie deren unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebene Einrichtungen und Anlagen.
Grundsätzlich müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden. Zudem sind die Unternehmen auch verpflichtet, bei Änderungen diese unverzüglich der BfEE mitzuteilen.
Nach dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sind Unternehmen zudem verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme erstmals bis zum 1. Januar 2024 an die BfEE beim BAFA zu übermitteln. Die konkreten Regelungen finden sich in § 17 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Absatz 4 EnEfG.
Wichtiger Hinweis:
Um im Einzelfall unverhältnismäßige Belastungen der betreffenden Unternehmen, aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden, setzt das fachlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Frist zur Übermittlung von Informationen zum 1. Januar 2024 für zwölf Monate aus, das heißt bis zum 01.01.2025. Dies gilt in gleicher Weise für die entsprechende Bußgeldbewehrung nach § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG. Die Verschiebung schafft zudem Zeit für die notwendige technische Umsetzung der Plattform.
Grundsätzlich wird die Registrierung zur Plattform als zentraler Zugang für eine Unternehmensgruppe ermöglicht. Dies entbindet aber nicht von der Verantwortung eines jeden einzelnen Unternehmens der gesetzlichen Meldepflicht für die im Unternehmen anfallende Abwärme nachzukommen. Ferner müssen die Abwärmepotentiale für jeden Standort jeweils einzeln im Portal angegeben werden.